Wartung von Kleinkläranlagen

Kleinkläranlagen können eine gleichwertige Abwasserreinigung im Vergleich zur zentralen Abwasserbeseitigung sicherstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kleinkläranlage ordnungsgemäß errichtet und betrieben wird. Beim Betrieb der Kleinkläranlage muss deshalb vor allem auf die Eigenkontrolle und Wartung geachtet werden. Regelungen zur Wartung von Kleinkläranlagen werden in der Eigenüberwachungsverordnung sowie in einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rottal-Inn getroffen.

 

Bei serienmäßig hergestellten Kleinkläranlagen wird die Wartung und der Betrieb in der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik geregelt. Bei naturnahen Abwasseranlagen wie Abwasserteich oder Pflanzenbeet sind diese Tätigkeiten im jeweiligen DWA-Arbeitsblatt sowie in der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rottal-Inn aufgeführt.

 

Nach der Eigenüberwachungsverordnung darf der Betreiber einer Kleinkläranlage alle diejenigen Wartungstätigkeiten ausführen, die er ordnungsgemäß ausführen kann. Wartungstätigkeiten, die der Betreiber nicht selbst ausführen kann, sind an eine Fachfirma oder einen Fachmann zu übergeben. Eine Liste der Wartungsfirmen, die im Landkreis Rottal-Inn tätig sind, kann hier geladen werden.

 

Alle zwei Jahre ist die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu überprüfen. Der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft ist vom Betreiber der Kleinkläranlage zu beauftragen. Er überprüft insbesondere die ordnungsgemäße Eigenkontrolle, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der bei der Wartung festgestellten Mängel. Über das Ergebnis der Prüfung stellt der private Sachverständige in der Wasserwirtschaft eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung ist dem Landratsamt Rottal-Inn vorzulegen. Eine Liste der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft kann hier geladen werden.

 

Betroffen von den Regelungen zur Wartung nach der Eigenüberwachungsverordnung sind alle Betreiber einer Kleinkläranlage, die häusliches Abwasser in ein Oberflächengewässer (Bach, Graben) oder in das Grundwasser (Versickerung oder Verrieselung) einleiten. Auch Abwasseranlagen, die noch nicht mit einer biologischen Stufe nachgerüstet sind, müssen überprüft werden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung sind aber Anwesen, die die häuslichen Abwässer in einer Gülle- oder Jauchegrube speichern und nachfolgend landwirtschaftlich verwerten. Weiter können für Anwesen, die in absehbarer Zeit an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden oder die erst vor kurzem eine neue Abwasseranlage erstellt haben, Übergangslösungen getroffen werden.

 

Folgende Termine für die Vorlage der Bescheinigung sind im Landkreis Rottal-Inn festgelegt:

 

Für folgende Gemeinden sind die Bescheinigungen zum 01.10.2006 fällig:
Bayerbach, Bad Birnbach, Pfarrkirchen, Postmünster, Triftern, Wittibreut

 

Für folgende Gemeinden sind die Bescheinigungen zum 01.04.2007 fällig:
Arnstorf, Dietersburg, Egglham, Hebertsfelden, Johanniskirchen, Roßbach, Schönau

 

Für folgende Gemeinden sind die Bescheinigungen zum 01.10.2007 fällig:
Eggenfelden, Falkenberg, Gangkofen, Geratskirchen, Malgersdorf, Massing, Mitterskirchen, Rimbach, Unterdietfurt, Wurmannsquick

 

Für folgende Gemeinden sind die Bescheinigungen zum 01.04.2008 fällig:
Ering, Julbach, Kirchdorf, Reut, Simbach, Stubenberg, Tann, Zeilarn


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